Laut § 43 SchG kann das Staatliche Schulamt für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleitungen eine geschäftsführende Schulleitung bestellen. Sie sorgt dafür, dass alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder durch besondere Anordnung übertragen werden, geregelt werden.
Gibt es bei einem Schulträger mehrere geschäftsführende Schulleitungen haben sie bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.