Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete im März 2009 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Mit diesem Schritt verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, allen Menschen mit Behinderungen, Benachteiligungen,
Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen die lebenslange Teilhabe in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
ermöglichen.
Im Artikel 24 anerkennt die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, ein inklusives Schulsystem vorzuhalten.
Seit dem 01.08.2015 hat das Bundesland Baden-Württemberg ein neues Schulgesetz, welches den rechtlichen Rahmen für die inklusiven
Bildungsangebote vorgibt.
Somit ist die schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung generell Aufgabe aller Schulen.
Schulgesetzlicher Rahmen(§3 Abs. 3 Satz 2 SchG)
In den Schulen wird allen Schülerinnen und Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).
Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, deren Erziehungsberechtigten nach einer umfassenden Beratung durch die Schulaufsichtsbehörde ein inklusives Bildungsangebot wünschen.
Verfahren
Grundsätzlich muss die Frage eines bestmöglichen schulischen Bildungsangebotes für jeden einzelnen Schüler
geklärt werden.
Auf Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens wird vom zuständigen Schulrat ein sonderpädagogischer Bildungsanspruch
festgestellt.
Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche allgemeine Schule der Schüler in Zukunft inklusiv besuchen wird. Dies geschieht im
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, den betroffenen Schulen und den Leistungs- und Kostenträgern in einer
Bildungswegekonferenz.
Wird der Schüler zieldifferent unterrichtet, ist das Angebot gruppenbezogen. Der Unterricht erfolgt dann nach dem Bildungsplan des
Förderschwerpunkts.
Nach einer gewissen Zeit sollte überprüft werden, ob Bildungsanspruch und Lernort im Sinne des Schülers noch
zutreffen.
Anträge/Formulare:
Antrag
zur Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und Einwilligung in die Datenverarbeitung/Entbindung der
Schweigepflicht
Antrag
zur Fortsetzung eines sonderpädagogischen Bildungsangebotes
Bericht
zur individuellen Entwicklung bei Ablauf des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot