Erziehungs- und Personensorgeberechtigte können beim jeweiligen Landratsamt einen Antrag auf Gewährung von Hilfen zur
angemessenen Schulbildung(Eingliederungshilfen) stellen.
Nach §54 Absatz 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch 12 sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere "Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu."
Nach §53 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 12 ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten
oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu
gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
Für Anträge auf Leistungen nach §54a Sozialgesetzbuch 8 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche - ist im Landratsamt in der Regel das Jugendamt zuständig. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr
Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für Anträge auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §112 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 9 ist im Landratsamt in der Regel das Sozialamt zuständig.
Konzeption
Schulbegleitung
Orientierungshilfe
Schulbegleitung